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Thesen zur Qualifizierung

  • Die berufsständischen Vertretungen für Detektive in Deutschland betrachten ihre Tätigkeit privater Ermittlungsführung als ein notwendiges und grundlegendes Erfordernis zum Schutz von Bürgern, die auf ihre Rechte zur Sachverhaltsaufklärung und Beweismittelsicherung nicht verzichten können.
  • Der Gesetzgeber hat den Begriff “Detektiv” nicht geregelt. Dem Gesetz nach handelt es sich hiernach um gewerblich tätige Personen im Kernbereich privater Ermittlungs- und Beweissicherungsaufgaben.
  • Zugangsregelungen oder Sachkundeprüfungen zur Ausübung dieses Dienstleistungsgewerbes sind nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.
  • Für Ermittlungshandlungen, die von Strafverfolgungsbehörden durchgesetzt werden, bestehen rechtliche Vorschriften, die bei Missachtung zum Verwertungsverbot als Beweismittel führen.
  • Ermittlungshandlungen von Privatpersonen, die unter adäquater Zielstellung erfolgen, werden hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und Rechtsverwertbarkeit nicht geregelt.
  • Es bestehen verfahrensrechtlich keine Regelungen für Strafverfolgungsbehörden, wie der Umgang mit privaten Ermittlungsergebnissen zu erfolgen hat.
  • Verfahrensrechtlich bestehen keine Regelungen hinsichtlich der durch Privatpersonen erbrachte Beweismittel, was in der Regel zur Zulässigkeit und rechtlichen Verwertbarkeit führt.
  • Die Strafprozessordnung enthält keine Regelungen über die Zulässigkeit privater Ermittlungshandlungen, demnach gelten jene Handlungen als rechtsverwertbar, solange diese nicht das materielle Strafrecht tangieren.
  • Die detektivische Schutzfunktion durch Beweisbeiträge für betroffene Bürger kann nur dann wirksam werden, wenn sie sich dauerhaft auf qualifizierte private Ermittlungstätigkeit stützt.
  • Die berufsständischen Vertretungen fordern den Schutz des Bürgers durch qualifizierte private Ermittlungsdienstleistungen und halten perspektivisch – in Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft – an der Schaffung einer anerkannten Qualifizierung für private Ermittler als Fortbildungsmaßnahme im Rahmen der Erwachsenenbildung fest.
  • Teilnehmer von Fortbildungsmaßnahmen an privaten Bildungseinrichtungen – deren Ausbildungsinhalte durch die Berufsverbände anerkannt sind – können ihre Qualifikation vor dem gemeinsamen Bildungsgremium der Berufsverbände nachweisen. Der erfolgreiche Nachweis ist in einem gemeinsamen Bildungsverzeichnis aufzunehmen und berechtigt diese Personen, die Bezeichnung “Geprüfter privater Ermittler” zu führen.